Pflegerische Betreuungsmaßnahmen können von allen Pflegebedürftigen im Rahmen ihres Sachleistungsanspruchs nach § 36 SGB XI entsprechend ihren Wünschen und Bedürfnissen in Anspruch genommen bzw. mit dem von ihnen gewählten ambulanten Pflegedienst oder einem Betreuungsdienst nach § 71 Abs. 1a SGB XI vereinbart werden. Wie im vorangehenden Abschnitt bereits ausgeführt, gibt es keine Nachrangigkeit der Betreuungsmaßnahmen gegenüber der körperbezogenen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung mehr. Es ist somit im Prinzip auch möglich, als Sachleistungen ausschließlich pflegerische Betreuungsmaßnahmen zu nutzen.
Obwohl es also jeder pflegebedürftigen Person überlassen ist, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls welche Art von pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sie als Sachleistungen beziehen möchte, ist es wichtig, die primären Zielgruppen für diesen Typus von pflegerischen Hilfen hervorzuheben: Pflegerische Betreuungsleistungen sollen vor allem den Wünschen und Bedarfen von Menschen mit demenziellen Erkrankungen bzw., allgemeiner gesprochen, mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen sowie von deren an der Pflege beteiligten Angehörigen gerecht werden.
Die primären Zielgruppen der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sind somit Pflegebedürftige, die Beeinträchtigungen in den Bereichen der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten (Modul 2 des Begutachtungsinstruments), der Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (Modul 3) sowie der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte (Modul 6) aufweisen. Auch Pflegebedürftige, die keine oder nur geringe Beeinträchtigungen in diesen drei Bereichen aufweisen, können pflegerische Betreuungsleistungen nutzen. Ferner können die konkreten Inhalte von Betreuungsleistungen auch Aktivitäten umfassen, die bevorzugt für Menschen mit vor allem somatischen Beeinträchtigungen infrage kommen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Leistungen zur Bewältigung und Gestaltung des Alltags im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie, z.B.: