Bislang hatten alle asymptomatischen Bürger:innen Anspruch auf kostenlose Corona-Tests. Doch die anlasslose Testung verliert laut Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur neuen Testverordnung an Stellenwert – unter anderem, weil mit abnehmender Inzidenz die Aussagekraft positiver Antigen-Schnelltests sinkt.
Die Schlussfolgerung: Eine flächendeckende und dauerhafte Übernahme der Kosten für Bürgertests durch den Bund und damit die Steuerzahler:innen ist nicht länger angezeigt. Daher werden die kostenlosen Bürgertests für alle zum 1. Juli ausgesetzt und der Kreis der Anspruchsberechtigten eingeschränkt. Das sind:
1. Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungskliniken, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.